Satzungen
Hier finden Sie die Satzungen der Gemeinde Schleching
Ausbaubeitragssatzung
Baufibel – Schleching (Fassung vom 28.09.2019)
Anregungen und Beispiele für Dor- und Landschaftsgerechte Bauweise und Umfeldgestaltung
Einfriedungssatzung
Entwässerungs-Satzung (EWS)
Entwässerungs-Satzung BGS-EWS (Gebühren)
Entwässerungs-Satzung Bichlfeld (EWS )
Entwässerungssatzung Bichlfeld - BGS-EWS/ (Gebühren)
Erschließungsbeitragssatzung
Feuerwehrgebührensatzung
(Satzung über Aufwendungen- u. Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren)
Fremdenverkehrsbeitragssatzung
Fremdenverkehrssatzung
Anlagen zur Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr nach Ortsteilen:
Fremdenverkehrssatzung Anlage Plan Achberg
Fremdenverkehrssatzung Anlage Plan Ettenhausen
Fremdenverkehrssatzung Anlage Plan Mettenham + Mühlau
Fremdenverkehrssatzung Anlage Plan Raiten
Fremdenverkehrssatzung Anlge Plan Schleching
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Friedhofsgebührensatzung
Haushaltssatzung 2024
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Hundesteuersatzung
Kostensatzung
Anlage: Kostenverzeichnis (bitte für die aktuellen Kosten nach unten scrollen!!!)
Kurbeitragssatzung
Kurbeitragssatzung Änderung (Satzung der Gemeinde Schleching zur Änderung der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages (KBS)
Marktgebührensatzung - Satzung über die Erhebung von Gebühren am Markt in der Gemeinde Schleching
Marktsatzung (Satzung zur Regelung der Märkte der Gemeinde Schleching)
Orstgestaltungssatzung Gemeinde Schleching vom 18.12.2017
(Schleching - Ettenhausen - Mettenham - Raiten betreffend)
Plan Schleching
Plan Ettenhausen
Plan Mettenham
Plan Raiten
Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Schleching (nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. A BayBO)
Begründung zur Satzung über abweichende Maße der Abschandsflächentiefe
Solaranlagen – Satzung zur Gestaltung und Anbringung
Solaranlagen-Satzung Plan
Vergaberichtlinien für Einheimischen Grundstücke
Fragebogen - Einheimischen Modell:
FRAGEBOGEN Einheimischenmodell - FORMULAR2 (002)
Verwaltungskostensatzung
Wasserabgabesatzung - Beitrags- u. Gebührensatzung - Wagrain (BGS/WAS - Gemeinde Schleching - Wagrain)
Wasserabgabesatzung - Beitrags,- u. Gebührensatzung - Raiten (BGS/WAS-Gemeinde Schleching - Raiten)
Wasserabgabesatzung Raiten (Gde. Schleching) u. Süssen, Lanzing u. Mooshäusl (Gde. Marquartstein)
Wasserabgabesatzung Wagrain
Zweitwohnungssteuersatzung ab 2024
Verordnungen
Hier finden Sie die Verordungen der Gemeinde Schleching
Verordnung über den Sonn- und Feiertagsverkauf im Luftkurort Schleching (Sonn- und Feiertagsverordnung) 2025
(Plakatierungsverordnung) Verordnung der Gemeinde Schleching über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten
Verordnung über den Sonn- und Feiertagsverkauf 2024
Elektronischer Rechtsverkehr
Verordnung über die Parkgebühren im Gemeindebereich Schleching
Steuern und Abgaben
Fremdenverkehrsbeitrag und Bettenpauschale
Fremdenverkehrsbeitrag = 6,5 % aus dem fremdenverkehrsrelevanten Gewinn bzw. 0,081 – 0,813 % aus dem entsprechenden Umsatz. Die sogenannte Bettenpauschale beträgt 0,25 € pro Übernachtung, wenn nicht nach Gewinn oder Umsatz abgerechnet wird.
Gewerbesteuer
Fälligkeiten der Vorauszahlungen: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Hebesatz = 400% seit 2024;
(350 % seit 1985-bis 2023)
Grundsteuer
Fälligkeiten = 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
bei Jahreszahlung = 1.7.
Die Steuerpflicht gilt für das Kalenderjahr. Bei Verkauf ist der Verkäufer bis Jahresende grundsteuerpflichtig. Vertragliche Vereinbarungen sind mit dem Käufer zu regeln.
Hebesatz Grundsteuer A = 450% seit 2024
(Hebesatz Grundsteuer A = 400 % seit 2012 – 2023)
Hebesatz Grundsteuer B = 490% seit 2024
Hebesatz Grundsteuer B = 440 % seit 2012 – 2023)
Herstellungsbeiträge
- Schmutzwasserkanal = 16,77 € pro qm Geschoßfläche
- Regenwasserkanal (Bichlfeld) = 3,83 € pro qm Grundstücksfläche
- Wasserversorgung Raiten = 2,23 € pro qm Grundstücksfläche und 7,94 € pro qm Geschoßfläche
Hundesteuer
Kanalgebühren RW-Kanal Bichlfeld
Kanalgebühren - SW-Kanal
Die Einleitungsgebühr beträgt 2,50 € pro Kubikmeter Abwasser. Die Grundgebühr berechnet sich nach der Wohnfläche pro Wohnung zwischen 55,00 und 79,00 €. Der Abrechnungszeitraum erstreckt sich vom 01.10. bis 30.09. Die Abschlagszahlungen werden am 15.2., 15.5. 15.8. und 15.11. zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt in der Regel im November. Abrechnungsguthaben werden mit den neuen Abschlägen verrechnet oder auf Antrag erstattet.
Kurbeitrag
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer:
Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt
50,00 € für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
25,00 € für Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
Vom Kurbeitrag befreit sind Personen mit einem Schwerbehinderungsgrad ab 80 %.
Der Kurbeitrag wird für die Möglichkeit der Nutzung von Kureinrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen erhoben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
Wassergebühren - Wasserversorgung Raiten
Achtung! Die Gebühren betreffen nur die Wasserversorgung Raiten.
Verbrauchsgebühr = 1,05 € pro Kubikmeter, Grundgebühr = 70,00 € pro Wasseranschluss. Die Abschlagszahlungen sind am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zur Zahlung fällig. Abrechnung erfolgt in der Regel im November.
Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung erhoben. Sie beträgt 20% (seit 2024) (vorher 15 % bis 2023) der Jahresnettokaltmiete. Für Dauercamper beträgt die Zweitwohnungssteuer 150,00 € pro Jahr. Die Zweitwohnungssteuer ist in der Regel jährlich am 15.02. zur Zahlung fällig.
Wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte vor zwei Jahren unter 29.000 Euro lag, können Sie sich für das aktuelle Jahr von der Zweitwohnungsteuer befreien lassen. Sie müssen die Befreiung für jedes Steuerjahr neu beantragen.
Sie werden befreit, wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte im vorletzten Jahr die Freigrenze von 29.000 Euro nicht überschritten hat. Die Freigrenze kann sich für nicht dauerhaft getrenntlebende Eheleute oder Lebenspartner auf bis zu 37.000 Euro erhöhen: Wenn ein Partner über geringere Einkünfte als 8.000 Euro verfügt, wird die Differenz der Freigrenze von 29.000 Euro hinzuaddiert. Überschreiten Sie die Freigrenze nur um einen geringfügigen Betrag, wird die Steuer auf ein Drittel dieses Betrages ermäßigt. Sind die Einkünfte im aktuellen Steuerjahr voraussichtlich niedriger, ist von den diesjährigen Einkommensverhältnissen auszugehen.