Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen einer entsprechenden Erlaubnis
Ein jeder wird es als selbstverständlich erachten, dass er bei Arbeiten fremder Personen auf seinem Grundstück vorher Bescheid bekommt. Nichts anderes ist es bei Grundstücken welche sich in öffentlicher Hand befinden. Auch hier sind diese Arbeiten vorab der Gemeinde mitzuteilen bzw. mit dieser abzustimmen. Reicht meist in einfach gelagerten Fällen ein Anruf, gibt es doch einige Ausnahmen, wo ein entsprechender Antrag zwingend zu stellen ist. Bei Arbeiten im und am Straßenkörper (Rohrbruch, Kanalarbeiten, allg. Tiefbaumaßnahmen….) oder wenn ein Bereich einer Straße gesperrt werden muss (schwere Baumaschinen, Fällung von Bäumen, Umzugswagen blockiert Teile einer Straße, Aufstellung eines Baukranes…) ist zwangsläufig die Zustimmung des Straßenbaulastträgers vorher erforderlich. Der hierfür erforderliche Antrag ist auf der Gemeindehomepage (Service-Bürgerservice online- verkehrsrechtliche Anordnung) oder persönlich auf der Gemeinde erhältlich. Für alle kalkulierbaren Arbeiten sind die Anträge mindestens drei Tage vorab zu stellen. Für eilbedürftige Maßnahmen (Rohrbruch der Trinkwasserleitung) ist unbedingt Kontakt mit der Gemeinde aufzunehmen um zumindest die mündliche Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten zu bekommen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass ein unerlaubter Eingriff in den Straßenkörper möglicherweise ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Zumindest kann eine Sachbeschädigung im Raum stehen. Geht es zum einen um rechtliche Konsequenzen, muss man sich auf der anderen Seite auch bewusst sein, dass die nicht kommunizierte Sperrung einer Straße es Feuerwehr und Rettungsdienst eventuell unmöglich macht, Einsatzorte anzufahren. Auch die Müllabfuhr fährt entsprechende Straßenzüge nicht an und lässt die Mülltonnen ungeleert stehen.
Rechtzeitig gestellte Anträge werden von der Gemeinde sowohl der Feuerwehr und dem Rettungsdienst über die Leitstelle mitgeteilt und im Alarmierungssystem hinterlegt.
Nach Fertigstellung der Arbeiten ist ein Termin mit der Gemeinde zur Abnahme der baulichen Maßnahme zu vereinbaren. Eine Gewährleistungsfrist beginnt nur nach erfolgter Abnahme! Bei fehlender Antragstellung kann die Gemeinde eine bauliche Abnahme verweigern.
Sofern Fragen diesbezüglich bestehen, dürfen wir Sie bitten, Kontakt mit der Gemeindeverwaltung aufzunehmen. Ansprechpartner hier ist:
Frau Schlagbauer (Mi. vormittags)
Herr Plenk
Frau Loferer
https://www.schleching.de/storage/sites/4/2023/09/Bekanntmachung-3.jpeg566800dorishttps://schleching.achental.org/wp-content/uploads/sites/4/2022/02/logo@2x.pngdoris2025-01-21 10:45:552025-01-21 10:52:50Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen einer entsprechenden Erlaubnis
https://www.schleching.de/storage/sites/4/2025/01/kirche.jpg10661600adminhttps://schleching.achental.org/wp-content/uploads/sites/4/2022/02/logo@2x.pngadmin2025-01-10 10:10:172025-01-22 06:07:07Vinzenzi-Gottesdienst der Forstarbeiter und Jäger